der Firma Punkt Transport – Europaweit Transporte und Umzüge
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
2. Absprachen mit dem Außendienst vor dem Umzug
Absprachen noch vor dem Umzug zwischen dem Absender und unseren Außendienstmitarbeitern haben keinerlei Rechtsverbindlichkeit und/bzw./oder Gültigkeit. Es sei
denn die Absprachen werden in Schriftform durch die Disposition oder den Vertrieb schriftlich vereinbart.
3. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen
Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt,
wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
5. Kostenübernahme einer Dienstelle oder Arbeitgeber
Erstattung der Transportkosten soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Transportkostenvergütung hat, weist er diese
Stelle an, die vereinbarte und fällige Transportkostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den
Möbelspediteur auszuzahlen.
6. Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-
Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
7. Elektro- , Dübel- und Installationsarbeiten
• Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten
berechtigt.
• Im Rahmen des Umzuges anfallende Dübelarbeiten werden von der Möbelspedition nur dann übernommen, wenn er vorher vom Absender über die Lage der
unter Putz liegenden Leitungen unterrichtet worden ist. Sieht sich der Absender hierzu außerstande und verlangt dennoch die Ausführung der Dübelarbeiten,
ist der Auftragnehmer von jeder Haftung frei.
8. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
9. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
10. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den
Ersatzberechtigten abzutreten.
11. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme
nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
12. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Transportgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen
wird.
13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
13.1 Bei Inlandsumzügen
Die vereinbarte Summe ist bei Leistungsende in voller Höhe in bar an den Umzugsleiter zu übergeben
13.2 Bei Auslandsumzügen
Die erste Hälfte des Rechnungsbetrages ist nach dem Beladen und die zweite Hälfte vor dem Entladen fällig und in Bar zu bezahlen. Barauslagen
in ausländischer Währung werden nicht anerkannt. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur
berechtigt, das Transportgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende
Anwendung. Rechnungen sind mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb 10 Tagen skontofrei zu bezahlen soweit kein anderes Zahlungsziel
vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug. Während des Verzuges hat der Kunde die Geldschuld mit dem jeweils
gültigen gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
13.3 Werden die Kosten für den Umzug von einem dritten erstattet, so benötigt der Möbelspediteur vor dem Umzug eine schriftliche
Kostenzusagesicherung der kostenübernehmenden Stelle. Falls dies nicht vorgelegt werden kann tritt Punkt 13.1 in Kraft.
14. Umzug außerhalb der EU / Zollkosten
Bei einem Umzug in ein Land außerhalb der EU muss das Umzugsgut beim nächsten Zollamt des Entladeorts ausgeladen werden. Die Weiterbeförderung des Umzugsgutes
ist demnach nicht mehr die Pflicht des Möbelspediteurs und endet am Zollamt. Alle anfallenden Abwicklungskosten (Zollgebühren, Bearbeitungskosten, Ausfuhrkosten,
etc.) sind in jedem Fall vom Absender zu tragen. Diese Kosten sind nicht vorhersehbar und werden nicht im Umzugsvertrag mit aufgeführt.
15. Halteverbotszone
Muss vom Möbelspediteur eine Halteverbotszone eingerichtet werden, so muss der Absender den Umzugsauftrag mindestens drei Wochen vorher dem Möbelspediteur
erteilen. Andernfalls ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet eine Halteverbotszone einzurichten, anschließend wird dem Absender für eine nicht eingerichtete
Halteverbotszone ein Nachlass in Höhe von 50,00 € netto erstattet, sofern eine Aufstellung der Halteverbotszone vom Möbelspediteur im Umzugsvertrag als Leistung
aufgelistet war.
16. Rückgabe von Material
Ein Termin für die Abholung von Materialien (z. B. Umzugskartons) muss spätestens vier Wochen nach Umzugsdurchführung durch den Absender mit unserer Disposition
vereinbart werden. Ansonsten behalten wir uns das Recht vor, die behaltenen Packmittel in Rechnung zu stellen.
17. Stornierung vom Auftrag
Der Absender kann den Umzugsvertrag bis zu einer Frist von sieben Tagen nach Auftragserteilung gebührenfrei stornieren. Ab dem achten Tag verpflichtet sich der
Absender eine Entschädigungsgebühr in Höhe von 25% zzgl. MwSt. vom Gesamtbetrag der im Umzugsvertrag ausgehandelt war zu leisten.
18. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist im Bezirk des Möbelspediteurs
19. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
Haftungsinformationen des Möbelspediteurs
Haftungsvereinbarung, Transportversicherung gemäß §451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Transportvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von
und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz
kommen. Haftungsgrundsätze Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Transportgutes in der Zeit von der Übernahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhuthaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt
wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur
wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Transportes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des
Transportgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die
Hatung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des
Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der
Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Transportgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu
ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der
Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
• Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
• ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
• Behandeln, Verladen oder Entladen des Transportgutes durch den Absender
• Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern
• Verladen oder Entladen von Transportgutes, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern
der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat
• Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen
• Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Transportgutes, demzufolge es
besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
• Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass
der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach
den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur
wegen Verlust oder Beschädigung des Transportgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen Die
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Transportgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen
einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Transport ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur.
Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender
Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die
Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich
vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare
Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbelspediteur
spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der
Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um
den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann
auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der
Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Transportgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist,
die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).