Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Punkt Transport – Europaweit Transporte und Umzüge

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

2. Absprachen mit dem Außendienst vor dem Umzug

Absprachen noch vor dem Umzug zwischen dem Absender und unseren Außendienstmitarbeitern haben keinerlei Rechtsverbindlichkeit und/bzw./oder Gültigkeit. Es sei

denn die Absprachen werden in Schriftform durch die Disposition oder den Vertrieb schriftlich vereinbart.

3. Zusatzleistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen

Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt,

wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

4. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

5. Kostenübernahme einer Dienstelle oder Arbeitgeber

Erstattung der Transportkosten soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Transportkostenvergütung hat, weist er diese

Stelle an, die vereinbarte und fällige Transportkostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den

Möbelspediteur auszuzahlen.

6. Transportsicherungen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-

Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

7. Elektro- , Dübel- und Installationsarbeiten

• Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten

berechtigt.

• Im Rahmen des Umzuges anfallende Dübelarbeiten werden von der Möbelspedition nur dann übernommen, wenn er vorher vom Absender über die Lage der

unter Putz liegenden Leitungen unterrichtet worden ist. Sieht sich der Absender hierzu außerstande und verlangt dennoch die Ausführung der Dübelarbeiten,

ist der Auftragnehmer von jeder Haftung frei.

8. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

9. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

10. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den

Ersatzberechtigten abzutreten.

11. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme

nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

12. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Transportgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen

wird.

13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

13.1 Bei Inlandsumzügen

Die vereinbarte Summe ist bei Leistungsende in voller Höhe in bar an den Umzugsleiter zu übergeben

13.2 Bei Auslandsumzügen

Die erste Hälfte des Rechnungsbetrages ist nach dem Beladen und die zweite Hälfte vor dem Entladen fällig und in Bar zu bezahlen. Barauslagen

in ausländischer Währung werden nicht anerkannt. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur

berechtigt, das Transportgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende

Anwendung. Rechnungen sind mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb 10 Tagen skontofrei zu bezahlen soweit kein anderes Zahlungsziel

vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug. Während des Verzuges hat der Kunde die Geldschuld mit dem jeweils

gültigen gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

13.3 Werden die Kosten für den Umzug von einem dritten erstattet, so benötigt der Möbelspediteur vor dem Umzug eine schriftliche

Kostenzusagesicherung der kostenübernehmenden Stelle. Falls dies nicht vorgelegt werden kann tritt Punkt 13.1 in Kraft.

14. Umzug außerhalb der EU / Zollkosten

Bei einem Umzug in ein Land außerhalb der EU muss das Umzugsgut beim nächsten Zollamt des Entladeorts ausgeladen werden. Die Weiterbeförderung des Umzugsgutes

ist demnach nicht mehr die Pflicht des Möbelspediteurs und endet am Zollamt. Alle anfallenden Abwicklungskosten (Zollgebühren, Bearbeitungskosten, Ausfuhrkosten,

etc.) sind in jedem Fall vom Absender zu tragen. Diese Kosten sind nicht vorhersehbar und werden nicht im Umzugsvertrag mit aufgeführt.

15. Halteverbotszone

Muss vom Möbelspediteur eine Halteverbotszone eingerichtet werden, so muss der Absender den Umzugsauftrag mindestens drei Wochen vorher dem Möbelspediteur

erteilen. Andernfalls ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet eine Halteverbotszone einzurichten, anschließend wird dem Absender für eine nicht eingerichtete

Halteverbotszone ein Nachlass in Höhe von 50,00 € netto erstattet, sofern eine Aufstellung der Halteverbotszone vom Möbelspediteur im Umzugsvertrag als Leistung

aufgelistet war.

16. Rückgabe von Material

Ein Termin für die Abholung von Materialien (z. B. Umzugskartons) muss spätestens vier Wochen nach Umzugsdurchführung durch den Absender mit unserer Disposition

vereinbart werden. Ansonsten behalten wir uns das Recht vor, die behaltenen Packmittel in Rechnung zu stellen.

17. Stornierung vom Auftrag

Der Absender kann den Umzugsvertrag bis zu einer Frist von sieben Tagen nach Auftragserteilung gebührenfrei stornieren. Ab dem achten Tag verpflichtet sich der

Absender eine Entschädigungsgebühr in Höhe von 25% zzgl. MwSt. vom Gesamtbetrag der im Umzugsvertrag ausgehandelt war zu leisten.

18. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist im Bezirk des Möbelspediteurs

19. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs

Haftungsvereinbarung, Transportversicherung gemäß §451g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Transportvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von

und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz

kommen. Haftungsgrundsätze Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Transportgutes in der Zeit von der Übernahme zur

Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhuthaftung).

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt

wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur

wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Transportes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des

Transportgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die

Hatung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des

Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der

Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Transportgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu

ersetzen.

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der

Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

• Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden

• ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender

• Behandeln, Verladen oder Entladen des Transportgutes durch den Absender

• Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern

• Verladen oder Entladen von Transportgutes, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern

der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat

• Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen

• Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Transportgutes, demzufolge es

besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

• Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass

der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach

den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur

wegen Verlust oder Beschädigung des Transportgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen Die

Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur

vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Transportgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen

einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder

leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Transport ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder

Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur.

Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender

Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die

Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich

vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare

Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbelspediteur

spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach

Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der

Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um

den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann

auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der

Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Transportgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist,

die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).