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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Punkt Transport — Europaweit Transporte und Umzüge.

Widerrufsrecht für Verbraucher

Ist der Vertrag im Fernabsatz (Telefon, E-Mail, Formular) oder außerhalb unserer Geschäftsräume — etwa bei der Besichtigung in Ihrer Wohnung — zustande gekommen, können Sie ihn binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen. Eine eindeutige Erklärung genügt; ein Anruf, eine E-Mail oder ein Brief an uns reicht aus, ein Formular ist nicht nötig. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

Punkt Transport, Reichsapfelstraße 18, 65201 Wiesbaden
+49 176 22704938 · info@punkt-transport.de

Nach einem Widerruf zahlen wir bereits erhaltene Zahlungen binnen 14 Tagen zurück, über dasselbe Zahlungsmittel und ohne Entgelt. Innerhalb der Widerrufsfrist fällt keine Stornogebühr nach Punkt 17 an.

Soll der Umzug schon vor Ablauf der 14 Tage stattfinden, brauchen wir dafür Ihr ausdrückliches Verlangen; wir legen Ihnen vor dem Termin eine entsprechende Erklärung vor. Widerrufen Sie danach, schulden Sie uns Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung, anteilig zum vereinbarten Preis. Nach vollständig erbrachter Leistung erlischt das Widerrufsrecht, wenn Sie dem vorher zugestimmt haben.

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

2. Absprachen mit dem Außendienst vor dem Umzug

Absprachen zwischen dem Absender und unseren Außendienstmitarbeitern sollen von der Disposition oder dem Vertrieb in Textform bestätigt werden; eine E-Mail genügt. Die Bestätigung dient der Beweissicherung — eine tatsächlich getroffene individuelle Absprache bleibt auch ohne sie wirksam und geht diesen Bedingungen vor (§ 305b BGB).

3. Zusatzleistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus.

Zusätzlich zu vergüten sind Leistungen und Aufwendungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, sowie Erweiterungen des Leistungsumfangs auf Wunsch des Absenders. Zeichnen sich Mehrkosten ab, teilen wir sie dem Absender vor der Ausführung mit und führen die Leistung nur mit seiner Zustimmung aus. Ist das nicht möglich, rechnen wir nur den tatsächlichen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen ab und weisen ihn gesondert aus.

4. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

5. Kostenübernahme einer Dienststelle oder eines Arbeitgebers

Erstattung der Transportkosten soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Transportkostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Transportkostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

6. Transportsicherungen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

7. Elektro-, Dübel- und Installationsarbeiten

  • Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
  • Im Rahmen des Umzuges anfallende Dübelarbeiten werden von der Möbelspedition nur dann übernommen, wenn er vorher vom Absender über die Lage der unter Putz liegenden Leitungen unterrichtet worden ist. Sieht sich der Absender hierzu außerstande und verlangt dennoch die Ausführung der Dübelarbeiten, haftet der Möbelspediteur für Schäden an verdeckt liegenden Leitungen nicht, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (siehe Zwingende Haftung).

8. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl; die zwingende Haftung bleibt unberührt.

9. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis kann der Absender uneingeschränkt aufrechnen.

10. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

11. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

12. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Transportgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

13.1 Bei Inlandsumzügen

Die vereinbarte Summe ist mit Abschluss der Leistung fällig. Gezahlt werden kann bar an den Umzugsleiter, per Karte vor Ort, sofern ein Lesegerät bereitsteht, oder per Überweisung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnung. Welche Zahlungsarten im Einzelfall zur Verfügung stehen, halten wir im Umzugsvertrag fest.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Absender in Verzug — bei Verbrauchern erst, wenn wir in der Rechnung darauf hingewiesen haben (§ 286 Abs. 3 BGB) — und schuldet den gesetzlichen Verzugszins.

13.2 Bei Auslandsumzügen

Die erste Hälfte des Rechnungsbetrages ist nach dem Beladen und die zweite Hälfte vor dem Entladen fällig. Auch hier stehen die in 13.1 genannten Zahlungsarten zur Verfügung; bei Zahlung vor Ort ist der Betrag in Euro zu leisten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Transportgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. Rechnungen sind mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen, soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Für den Verzug gilt 13.1 entsprechend.

13.3 Kostenübernahme durch Dritte

Werden die Kosten für den Umzug von einem Dritten erstattet, so benötigt der Möbelspediteur vor dem Umzug eine Kostenzusage der kostenübernehmenden Stelle in Textform (etwa per E-Mail). Falls diese nicht vorgelegt werden kann, tritt Punkt 13.1 in Kraft.

14. Umzug außerhalb der EU / Zollkosten

Bei einem Umzug in ein Land außerhalb der EU muss das Umzugsgut beim nächsten Zollamt des Entladeorts ausgeladen werden. Die Weiterbeförderung des Umzugsgutes ist demnach nicht mehr die Pflicht des Möbelspediteurs und endet am Zollamt. Alle anfallenden Abwicklungskosten (Zollgebühren, Bearbeitungskosten, Ausfuhrkosten etc.) sind in jedem Fall vom Absender zu tragen. Diese Kosten sind nicht vorhersehbar und werden nicht im Umzugsvertrag mit aufgeführt.

15. Halteverbotszone

Muss vom Möbelspediteur eine Halteverbotszone eingerichtet werden, so muss der Absender den Umzugsauftrag mindestens drei Wochen vorher dem Möbelspediteur erteilen. Andernfalls ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet eine Halteverbotszone einzurichten; anschließend wird dem Absender für eine nicht eingerichtete Halteverbotszone ein Nachlass in Höhe von 50,00 € netto erstattet, sofern eine Aufstellung der Halteverbotszone vom Möbelspediteur im Umzugsvertrag als Leistung aufgelistet war.

16. Rückgabe von Material

Ein Termin für die Abholung von Materialien (z. B. Umzugskartons) muss spätestens vier Wochen nach Umzugsdurchführung durch den Absender mit unserer Disposition vereinbart werden. Kommt es aus Gründen, die der Absender zu vertreten hat, nicht zur Rückgabe, stellen wir die nicht zurückgegebenen Packmittel zum angemessenen Zeitwert in Rechnung. Dem Absender bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Wertverlust entstanden ist.

17. Stornierung vom Auftrag

Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Maßgeblich für die Höhe einer Entschädigung ist der Abstand zum vereinbarten Umzugstermin, weil sich Kapazitäten kurzfristig kaum noch anderweitig belegen lassen:

  • mehr als 14 Tage vor dem Umzugstermin: keine Entschädigung
  • 14 bis 8 Tage vor dem Umzugstermin: 10 % des vereinbarten Preises
  • 7 bis 3 Tage vor dem Umzugstermin: 15 % des vereinbarten Preises
  • 2 Tage vor dem Umzugstermin oder später: 25 % des vereinbarten Preises

Diese Beträge sind Pauschalen. Dem Absender bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist — dann schuldet er entsprechend weniger oder nichts. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen. Umsatzsteuer fällt auf die Entschädigung nicht an, da es sich um Schadensersatz handelt. Kann der Absender die Absage nicht vertreten, entfällt die Entschädigung. Ein Widerrufsrecht geht dieser Regelung vor.

18. Gerichtsstand

Ist der Absender Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Gerichtsstand der Sitz des Möbelspediteurs. Für Verbraucher bleiben die gesetzlichen Gerichtsstände maßgeblich.

19. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht. Hat der Absender als Verbraucher seinen Wohnsitz in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften seines Wohnsitzstaates unberührt (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung).

Zwingende Haftung

Unabhängig von allen Haftungsbegrenzungen in diesen Bedingungen haftet der Möbelspediteur uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie in allen weiteren Fällen, in denen das Gesetz eine Haftungsbeschränkung nicht zulässt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden; für Umzugsgut gelten daneben die Höchstbeträge der §§ 451 ff. HGB.

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs

Haftungsvereinbarung, Transportversicherung gemäß § 451g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im Folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Transportvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Transportgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhuthaftung).

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Transportes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Transportgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Transportgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Transportgutes durch den Absender
  4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern
  5. Verladen oder Entladen von Transportgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat
  6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen
  7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Transportgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Transportgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Transportgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Transport ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist Folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Transportgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z. B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

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